Praxisrichtlinien

Allgemein gilt für jedes Pflichtpraktikum:

Der Praxisbetrieb muss von der Schule als Praktikumsbetrieb anerkannt sein/werden. (siehe Punkt D)

Das Praktikum muss ohne Unterbrechung absolviert werden.

Der Praxisbetrieb muss ein „Fremdbetrieb“ sein (kein verwandtschaftliches Verhältnis).

Der landwirtschaftliche Praxisbetrieb muss mindestens 20 km Luftlinie vom Wohnort der(s) SchülerIn entfernt sein.

Jedes Praktikum muss  an einem anderen Betrieb absolviert werden.

Mindestens ein Praktikum muss in einem anderen Betriebszweig, als es der elterliche Betrieb ist, absolviert werden.

 

Speziell für das I. Pflichtpraktikum gilt:

 

Das Pflichtpraktikum muss auf  einem vielseitig organisierten landwirtschaftlichen Betrieb (bäuerlicher Haushalt; tierische Veredelung)  im Inland absolviert werden.

Pro Praxisbetrieb ist nur ein(e) SchülerIn erlaubt.

 

Speziell für das II. und III. Pflichtpraktikum gilt:

Zusätzlich zur Möglichkeit des Praktikums auf einem landwirtschaftlichen Betrieb kann das Praktikum auch auf einem „Spezialbetrieb“, der der „Zielrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft“ entspricht, absolviert werden.

Folgende Beispiele stehen für mögliche Spezialbetriebe, sofern der/die PraktikantIn vielseitig und sinnvoll eingesetzt wird: (siehe auch Punkt D)

  • Weinbaubetriebe mit Direktvermarktung
  • Gewerblicher Gartenbau
  • Industrielle und gewerbliche lebensmittelverarbeitende Betriebe und Großküchen
  • Ernährungswissenschaftliche Dienste
  • Küchenassistenz in der gehobenen regionalen Gastronomie
  • Landwirtschaftliches Versuchswesen

 

Nur III. Pflichtpraktikum: Projektbetreuung für den ländlichen Raum

Das Praktikum ist im In- und Ausland möglich.

Im Ausland sind 2 PraktikantInnen pro Betrieb erlaubt.

Spezialisierte Pferdereitstallbetriebe ohne weiteren landwirtschaftlichen Produktionszweig sind nicht erlaubt.

Anerkennung als Praxisbetrieb:

Es sind dies jene Betriebe, die bereits in die Praktikumsliste der Schule aufgenommen sind. Sie werden im November des jeweiligen Schuljahres durch Anschlag in der Schule bekannt gegeben.

Betriebe, die noch nicht in die Praktikumsliste der Schule aufgenommen wurden, können durch Vorlage eines Betriebserhebungsbogens als Praktikumsbetrieb beantragt werden. Der Betriebserhebungsbogen muss bis spätestens 15. Dezember des laufenden Schuljahres in der Direktion vorgelegt werden. Die neu aufgenommenen Praktikumsbetriebe werden bis spätestens 15. Jänner des laufenden Schuljahres durch Anschlag in der Schule bekannt gegeben.

Zur Anerkennung der so genannten „Spezialbetriebe“ muss eine möglichst genaue voraussichtliche  Tätigkeitsbeschreibung der(s) PraktikantIn unter Angabe der Kontaktperson in der betreffenden Institution vorgelegt werden. Die definitive Genehmigung des Spezialbetriebes für die(den) entsprechende PraktikantIn erteilt die Direktion.

Auslandspraktika über „Yoin“: Schriftliche Bestätigungen über Kontaktnahme mit der Organisation müssen bis 20. Dezember des Schuljahres vorgelegt werden. Spätestens eine Woche vor Schulschluss ist der Schule der Praxisbetrieb mit Anschrift und Telefon bekannt zu geben.

Praktikumsberichte

Für das I. Pflichtpraktikum ist ein Praxistagebuch zu führen.

Für das II. Pflichtpraktikum ist ein Praktikumsbericht entsprechend der Vorlage der Schule zu erarbeiten.

Das Praxistagebuch und der Praktikumsbericht sind am Beginn es darauf folgenden Schuljahres bis Ende der 1. Unterrichtswoche dem für das Praktikum verantwortlichen Lehrer vorzulegen.

Für das III. Pflichtpraktikum ist entweder eine Facharbeit oder eine Qualitätsmanagement-Dokumentation des betreffenden Praxisbetriebes zu verfassen. Das Thema der Facharbeit wird von den SchülerInnen gewählt, es muss in thematischem Zusammenhang mit der Arbeit am Praktikumsbetrieb stehen und spätestens 5 Wochen vor Ende des Schuljahres schriftlich vorgelegt werden (Abgabe beim Klassenvorstand). Das Lehrerkollegium entscheidet über die definitive Themenstellung und gibt den dafür zuständigen Lehrer (für Betreuung und Beurteilung) bekannt.

Die Facharbeit muss zu Beginn des darauf folgenden Schuljahres bis Ende der 1. Unterrichtswoche dem zuständigen Lehrer zur Beurteilung vorgelegt werden.

Organisatorisches

Die Klassenvorstände müssen spätestens 8 Wochen vor Schulschluss des betreffenden Jahrgangs eine Liste der von den SchülerInnen gewählten Praxisbetriebe der Direktion vorlegen.

Prof DI Johann Zenz                                                                                                                              Dirin Maga Ingrid Weinhandl

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